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   OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 U 121/00   

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https://dejure.org/2000,7577
OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 U 121/00 (https://dejure.org/2000,7577)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.09.2000 - 2 U 121/00 (https://dejure.org/2000,7577)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. September 2000 - 2 U 121/00 (https://dejure.org/2000,7577)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abwerben von Kunden; Telefonischer Flirtdienst; Störerhaftung; Reseller; Unlauterer Wettbewerb; 0190-Nummern; 0800-Nummern

  • Judicialis

    UWG § 1; ; UWG § 3; ; UWG § 25; ; PrAngVO § 1; ; ZPO § 97 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1 § 3 § 25; PrAngVO § 1; ZPO § 97 Abs. 2
    Wettbewerbswidriges Kundenabwerben bei Flirtdienst - Servicenummern-Anbieter als Störer - Unterlassungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Leitsatz)

    Wettbewerbsrechtliche Haftung des Providers von Premium-Rate-Telefondiensten

Verfahrensgang

  • LG Stuttgart - O 63/00
  • OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 U 121/00

Papierfundstellen

  • MMR 2001, 398
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 110/93

    Kinderarbeit - Gefühlsbetonte Werbung; Erstbegehungsgefahr

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 U 121/00
    Gegen diese Parallele spricht zudem, daß die nur eingeschränkte wettbewerbsrechtliche Haftung des Presseunternehmens für wettbewerbswidrige Anzeigen von Inserenten ihren eigentlichen Grund im Schutz der Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1 GG) findet (so vor allem: BGH, GRUR 1990, 1012, 1014 - Pressehaftung I und GRUR 1995, 595, 597 f. - Kinderarbeit).
  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 127/88

    Pressehaftung - Prüfungspflicht bei Inseraten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 U 121/00
    Gegen diese Parallele spricht zudem, daß die nur eingeschränkte wettbewerbsrechtliche Haftung des Presseunternehmens für wettbewerbswidrige Anzeigen von Inserenten ihren eigentlichen Grund im Schutz der Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1 GG) findet (so vor allem: BGH, GRUR 1990, 1012, 1014 - Pressehaftung I und GRUR 1995, 595, 597 f. - Kinderarbeit).
  • BGH, 10.10.1996 - I ZR 129/94

    Architektenwettbewerb - Vorsprung durch Rechtsbruch; BGB - Störerhaftung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 U 121/00
    Als Mitwirkung genügt dabei die Unterstützung oder Ausnützung der Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hat (BGH, GRUR 1997, 313, 315 - Architektenwettbewerb mit zahlreichen Nachweisen auf die ständige BGH-Rechtssprechung).
  • OLG Stuttgart, 01.08.2002 - 2 U 47/01

    Wettbewerbsrechtliche Störerhaftung: Verantwortlichkeit eines Resellers von

    Wegen dieses Sachverhalts war zwischen denselben Parteien bereits ein einstweiliges Verfügungsverfahren anhängig, welches durch Senatsurteil vom 29.09.2000 - 2 U 121/00 - (OLGR 2001, 73) beendet worden ist.

    Die Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az des Senats: 2 U 121/00) sowie diejenigen des Bestrafungsverfahren (Az des Senats: 2 W 21/01) wurden zu Informationszwecken beigezogen.

    Das dadurch bezweckte Abwerben von Kunden der Klägerin ist wertungsmäßig dem gezielten (physischen) Abfangen von Kunden eines Mitbewerbes unmittelbar vor dessen Ladengeschäft gleichzustellen (vgl. dazu Senatsurteil 2 U 121/00 = OLGR 2001, 73 unter Hinweis auf Baubach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1, Rn. 214).

  • OLG Frankfurt, 12.06.2003 - 6 U 87/02

    Haftung eines Telekommunikationsunternehmens wegen der Überlassung einer

    Der in der Rechtsprechung kontrovers diskutierten Frage, ob und in welchem Umfang den "Reseller" von 0190-Rufnummern Prüfungspflichten treffen (vgl. einerseits OLG Stuttgart, CR 2002, 911 und OLG Karlsruhe, WRP 2002, 1090 sowie andererseits OLG Stuttgart, MMR 2001, 398 und LG Hamburg, GRUR-RR 2003, 155), muß daher nicht weiter nachgegangen werden.

    Nummer bzw., den Telefaxanschluß jeweils sperren lassen, nachdem sie von der wettbewerbswidrigen Nutzung erfahren hatte (vgl. OLG Stuttgart, CR 2002, 911, 912 und MMR 2001, 398; OLG Karlsruhe, WRP 2002, 1090, 1092).

  • LG Gießen, 26.04.2002 - 3 O 22/02

    Zur Störereigenschaft bei Fax-Werbung

    Solches wäre nur anzunehmen, wenn, was selbst der Kläger hier nicht vorgetragen hat, die Beklagte höheren Mietzins als übliche Reseller verlangen würde, um damit zu verhindern, dass diese nach erfolgten Wettbewerbsverstößen namhaft gemacht werden können (vgl. OLG Stuttgart, 2 U 121/00, OLGR 2000, 74).
  • LG Stuttgart, 06.02.2001 - 1 KfH O 142/00

    Mitstörereigenschaft durch Erzielung höherer Entgelte aus der Weitervermietung

    Wegen dieses Sachverhaltes war bereits bei dem Landgericht Stuttgart unter dem Az. 1 KfH O 63/00 zwischen den gleichen Parteien ein einstweiliges Verfügungsverfahren anhängig, das durch Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29.09.2000 endete (vgl. 2 U 121/00).
  • LG Wuppertal, 25.03.2003 - 1 O 539/02

    Faxwerbung über 0190-Nummer

    Solches wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn die Beklagte einen höheren Mietzins als üblich verlangen würde und das erhöhte Entgelt Gegenleistung dafür wäre, um sich vor den Inhalteanbieter zu schalten und diesen davor zu schützen, dass er nach erfolgten Wettbewerbsverstößen nicht ermittelt werden kann (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, 2 U 121/00 veröffentlicht in OLGR 2000, 74).
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